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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: 2 WF 25/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Beschluss des Umgangsrechts wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs gegenüber den betroffenen Kindern.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

2 WF 25/06

In der Familiensache

hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 03.02.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 12.01.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht des auf Einräumung eines Umgangsrechtes gerichteten Antrages des Antragstellers mit Rücksicht darauf verneint, dass sich dieser nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bückeburg des sexuellen Missbrauchs gegenüber seinen Kindern schuldig gemacht habe.

Ob der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs einen völligen Abbruch des Umgangsrechtes rechtfertigt, hängt von der Intensität des Tatverdachtes ab. Wenn es aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durchaus möglich erscheint, dass ein sexueller Missbrauch begangen wurde, ist eine Einschränkung des Umgangs bis hin zum Ausschluss grundsätzlich geboten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2002, 621, OLG Bamberg FamRZ 1994, 719).

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sind diese Voraussetzungen vorliegend gegeben. Ausweislich der Ausführungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 10.Oktober 2005 haben die Kinder die der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfe in ihren Vernehmungen bestätigt, nachdem sie bereits zuvor zumindest teilweise übereinstimmende Angaben gegenüber ihrer Mutter und ihrer Großmutter gemacht hatten. Diesen Umstand hat das Amtsgericht zu Recht zum Anlass genommen, die Erfolgsaussicht des Antrages zu verneinen. Gerade die Tatsache, dass mehrere der Kinder individuell unterschiedlich gestaltete Geschehnisse in ihren Vernehmungen geschildert haben, lässt den Tatverdacht als derart ausgeprägt erscheinen, dass es mit Rücksicht auf die Gefahr sexuellen Missbrauches einer vollständigen Versagung des Umgangsrechtes bedarf.

Zumindest gegenwärtig vermag auch eine Beschränkung auf ein begleitetes Umgangsrecht die dem Kindeswohl drohenden Gefahren nicht hinreichend abzuwehren. In Anbetracht des laufenden Strafverfahrens, in welches die Kinder bereits im Vorfeld durch die erfolgten Vernehmungen einbezogen worden sind, besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines dem Kindeswohl abträglichen Loyalitätskonfliktes infolge des Versuches einer Einflussnahme seitens des Vaters bei den Umgangskontakten. Die bloße Anwesenheit Dritter vermag derartiges nicht auszuschließen, da eine Beeinflussung auch auf indirekte Art möglich ist.

Ende der Entscheidung

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